studienordnung



 

Studienabschnitte, Stundenverteilung und Studienzweige Erster Studienabschnitt § 4. (1) Der erste Studienabschnitt besteht aus folgenden Fächern: Zentrales künstlerisches Fach
wahlweise: Medienübergreifende Kunst, Digitale Kunst 44 SemSt Künstlerische Methodik und Technologie 14 SemSt Wissenschaftlich theoretische und historische Grundlagen 8 SemSt Gesamt 66 SemSt

(2) Die Wahl des zentralen künstlerischen Faches ist vor Beginn des 1. Semesters zu treffen und gilt für die ersten beiden Semester.

§ 5. (1) Als Studieneingangsphase gemäß § 38 Abs. 1 UniStG wird das zentrale künstlerische Fach aus dem in § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Fach festgelegt. (2) Der Studiendekan / die Studiendekanin hat die Orientierungsveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 2 UniStG am Beginn des Wintersemesters mit dem zentralen künstlerischen Fach zu koordinieren. (3) Der Studiendekan / die Studiendekanin hat zur studienbegleitenden Beratung Anfängertutorien im Sinne des § 38 Abs. 4 UniStG im Zusammenwirken mit der gesetzlichen Vertretung der Studierenden an der Universität für angewandte Kunst Wien in der Studienrichtung Mediengestaltung einzurichten.

Zweiter Studienabschnitt § 6. (1) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Mediengestaltung wird in folgende Studienzweige gegliedert und besteht aus folgenden Fächern:

(1) Studienzweig Medienübergreifende Kunst Zentrales künstlerisches Fach 132 SemSt Mediale Gestaltungsformen 8 SemSt Materialität und Medien 12 SemSt Bild und Text 4 SemSt Objekt, Installation, Environment 6 SemSt Wissenschaft, Theorie, Geschichte 24 SemSt Gesamt 186 SemSt

(2) Studienzweig Digitale Kunst Zentrales künstlerisches Fach 110 SemSt Künstlerische Methodik und Technologie digitaler Kunst 52 SemSt Wissenschaft, Theorie, Geschichte 24 SemSt Gesamt 186 SemSt

Pflichtfächer Aufteilung und Bekanntmachung

§ 7. (1) Die gem. § 7 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 4 Z 3 UniStG vorzunehmende Aufteilung und Beschreibung der Pflichtfächer aus §§ 4 und 6 findet sich in Anhang II. (2) Pflichtfächer sind die für das Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist und über die Prüfungen abzulegen sind. In der Studienrichtung Mediengestaltung wird das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums mit der Beifügung je nach Studienzweig charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet. § 8. Die Studienkommission hat den Studierenden zu Beginn eines jeden Wintersemesters das Angebot von Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern sowie die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Fächern der Studienrichtung Mediengestaltung an der Universität für angewandte Kunst Wien für das nächste Studienjahr bekannt zu machen. Studienzweige § 9. (1) Der Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (Mag.art.) hat den Studienzweig auszuweisen. (2) Die Studierenden haben ab dem zweiten Studienabschnitt zwischen den Studienzweigen Medienübergreifende Kunst und Digitale Kunst zu wählen. (3) Die Studierenden haben die Möglichkeit, Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes aus den Pflichtfach "Wissenschaft, Theorie, Geschichte" bereits im ersten Studienabschnitt zu absolvieren.

Lehrveranstaltungen Fremdsprachige Lehrveranstaltungen

§ 10. Lehrveranstaltungen können nach Beschluss der Studienkommission (vgl. § 10 Abs. 2 UniStG) in einer Fremdsprache abgehalten werden.

Allgemeine Formen des künstlerischen und wissenschaftlichen Unterrichts § 11. (1) Vorlesungen (VO) Vorlesungen führen in Fachbereiche ein, wobei die maßgeblichen Zusammenhänge und künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Methoden dargelegt und Wechselwirkungen aufgezeigt werden. (2) Künstlerischer Einzelunterricht (KE) Der künstlerische Einzelunterricht ist eine Mischform von künstlerischen und theoretischen Lehrinhalten; er dient der individuellen Beratung und Betreuung künstlerischer Projektarbeit. Voraussetzung zur erfolgreichen Absolvierung ist die persönliche Teilnahme und die Bearbeitung eines künstlerischen Projekts. (3) Projektübungen (PUE) Projektübungen stellen den Zusammenhang zwischen dem künstlerischen Zentralfach und den technischen und theoretischen Fächern dar; es sind Übungen, in denen vorwiegend interdisziplinär und projektorientiert gearbeitet wird. Die Teilnehmer/innenzahl ist nach Maßgabe der technischen Anforderungen und spezifischer Vorkenntnisse auf max. 15 beschränkt . Projektübungen sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. (4) Übungen (UE) Übungen dienen der Vermittlung und Erprobung von künstlerischen, theoretischen und/oder technischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Teilnehmer/innenzahl ist nach Maßgabe der technischen Anforderungen und spezifischer Vorkenntnisse auf max. 15 Studierende beschränkt. Übungen sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. (5) Seminare (SEM) Seminare dienen der vertieften technischen, künstlerisch-forschenden und/oder wissenschaftlichen Beschäftigung mit einem Teilbereich oder Spezialgebiet eines Faches, von den Teilnehmer/innen werden eigenständige Leistungen gefordert. Die Teilnehmer/innenzahl ist nach Maßgabe der technischen Anforderungen und spezifischer Vorkenntnisse auf max. 15 Studierende beschränkt. Seminare sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. (6) Proseminare (PS) Proseminare dienen der Vorbereitung auf das wissenschaftliche Arbeiten, der Einführung in die Fachliteratur sowie der exemplarischen Anwendung wissenschaftlicher Arbeitstechniken. Proseminare sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. (7) Workshops (WSP) Workshops sind Lehrveranstaltungen, in denen spezielle technische Fertigkeiten und/oder ein spezielles theoretisches Wissen im Hinblick auf eine künstlerische Umsetzung vermittelt wird und die Teilnehmer/innenzahl nach Maßgabe der technischen Anforderungen und spezifischer Vorkenntnisse auf 15 beschränkt ist. Workshops sind Blocklehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. (8) Exkursionen sind Lehrveranstaltungen und dienen der Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichts.

Aufnahme in die Lehrveranstaltung des zentralen künstlerischen Faches § 12. (1) Das künstlerische Zentralfach ist aufbauend. Die positive Beurteilung der vorangegangenen Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist die Voraussetzung für die Anmeldung zur nächstfolgenden Lehrver-anstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach. (2) In der Studienrichtung Mediengestaltung ist in jedem Semester die im Studienplan vorgese-hene Lehrveranstaltung aus dem jeweiligen zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer drei Semester diese Lehr-veranstaltung nicht zu besuchen. Die positive Beurteilung der vorangegangenen Lehrveran-staltung des zentralen künstlerischen Faches darf längstens vier Semester zurückliegen.

Aufnahme in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmer/innenzahl (Seminare, Übungen, Projektübungen, Workshops) § 13. (1) Für die Lehrveranstaltungen aus den Fächern "Künstlerische Methodik und Technologie" (des 1. Studienabschnitts) sowie aus den Fächern "Mediale Gestaltungsformen", "Materialität und Medien", "Bild und Text", "Objekt, Installation, Environment", "Künstlerische Methodik und Technologie digitaler Kunst" (des 2. Studienabschnitts) gilt die beschränkte Teilnehmer/innenzahl von 15. (2)Die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmer/innenzahl erfolgt durch die Abgabe eines Anmeldescheines. Zusätzlich zum Anmeldeschein müssen im Bedarfsfall bestimmte technische Vorkenntnisse durch Absolvierung entsprechender Lehrveranstaltungen (Übungen, Workshops) nachgewiesen werden. (3)Die Aufnahme in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmer/innenzahl erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldung und bei Bedarf nach Absolvierung entsprechender Lehrveranstaltungen (siehe § 13 Abs. 2). Studierende, die aus Platzgründen in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmer/innenzahl nicht aufgenommen werden konnten, werden im darauffolgenden Semester bei der Aufnahme in die entsprechenden Lehrveranstaltungen bevorzugt.

ECTS - Anrechnungspunkte § 14. (1) Das ECTS (= European Credit Transfer System) (Anhang II) dient zur wechselseitigen Anerkennung von Fächern, die Studierende im Rahmen eines Auslandsstudienaufenthaltes an einer Partnerhochschule absolviert haben. (2) ECTS-Anrechnungspunkte sind eine Methode der quantitativ-vergleichbaren Anrechnung von absolvierten Lehrveranstaltungen. (3) Dem Arbeitspensum eines Jahres werden maximal 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters maximal 30 Anrechnungspunkte zugeteilt. (4) Für das Arbeitspensum einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Diplomarbeit werden 20 Anrechnungspunkte zugeteilt. (5) ECTS-Anrechnungspunkte für die im Rahmen des künstlerischen Diplomstudiums Mediengestaltung zu absolvierenden freien Wahlfächer sind dem zweiten Studienabschnitt zugeordnet.



     
 
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